Emissionsgrenzwerte sind für Müllverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (z.B. Zementwerke, Großfeuerungsanlagen/Kraftwerke mit Abfallmitverbrennung) bundesweit für alle Anlagen in der 17.BImSchV vom Gesetzgeber festgelegt.
In den unterschiedlichen Grenzwerten für Müllverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen (Zementwerke, Kraftwerke) werden dabei die unterschiedlichen Anlagentypen und Prozesse vom Gesetzgeber mit berücksichtigt. In der 17.BImSchV sind die Grenzwerte aber gegenüber Anlagen ohne Einsatz von Abfällen verschärft.
Ein Zementwerk mit ausschließlicher Kohlefeuerung hat zum Beispiel für NOx einen Grenzwert von 500 mg/Nm³, bei Abfalleinsatz verschärft auf 200 mg/Nm³.
Ausnahmen von Grenzwerten sind grundsätzlich nur möglich, wenn die Emissionen nachweislich aus den natürlichen Rohstoffen stammen (z.B. Trocknung und Aufheizung von Rohstoffen über Abwärmenutzung und damit Energieeinsparung) und nicht aus der Verbrennung / Feuerung.
Die von uns beantragten, in der 17.BImSchV vorgesehenen und von der Behörde genehmigten Ausnahmen für Kohlenmonoxid-, organische Kohlenwasserstoff-und Ammoniak-Emissionen kommen aus organischen Verbindungen und Ammonium-Verbindungen in unseren Rohstoffen Kalkstein und Ton, was durch externe Gutachten bestätigt wurde. Weitere Ausnahmen wurden nicht beantragt.
Diese rohmaterialbedingten Emissionen, die eine Müllverbrennung ja nicht hat, sind damit unabhängig von der Art des eingesetzten Brennstoffes, das heißt, diese wären also mit und ohne Einsatz von Abfällen gleich.